Donnerstag, 04. August 2022
04. August 2022

Aktuelle Abrechnungsanforderung der KV für den §4a

Viele von Ihnen haben bereits sicherlich auf den Melde- und Abrechnungsportalen der KV Ihres jeweiligen Bundeslandes die neuen Anforderungen der Kennzahlen bei der Meldung von Testungen nach §4a zum Monatswechsel August bemerkt. Hier wird nun, auch rückwirkend für den Monat Juli, die Aufsplittung der 12 möglichen Begründungen für Selbstauskünfte gemäß §4a (mit und ohne 3,00 € Zuzahlung) als Pflichtangabe für die Meldung gefordert.

Gemäß der TestV vom 29.06.2022 wurde in §7 Abs 6 festgelegt, das die Kassenärztliche Bundesvereinigung bis spätestens 15. Juli 2022 die für die Abrechnung relevanten Informationen veröffentlicht. Leider ist es uns erst ab 29.07.2022 gelungen, hierüber eine schriftliche Dokumentation seitens der KV zu erhalten.

Die TestV sieht bezüglich der lokalen Dokumentation, die nicht automatisch eine statistische Erfassung implementiert, nur die Erfassung der 4 möglichen Selbstauskünfte für die Testung nach §4a mit Zuzahlung (Selbstauskunft mit den Begründungen §4a Abs 6 a, 6 b.aa, 6b.bb sowie Abs 7) vor.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktuellen TestV haben wir als Testportalbetreiber seitens der Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Anfrage, welche Testgründe für die Abrechnung zu dokumentieren wären, die Antwort erhalten, dass alle Testgründe (somit §2, §3, §4, §4a jeweils mit und ohne Zuzahlung und §4b) statistisch, insbesondere im Sinne §7 Abs 4 anonym und ohne persönliche Daten, zu denen auch die Begründungen bzw. die Selbstauskünfte zählen, erfasst werden sollen.

Dieser Vorgabe sind wir bis dato, insbesondere im Sinne der bei uns angeschlossenen Testcenter, vollumfänglich nachgekommen.

Mit Erstaunen haben wir nun festgestellt, dass die meisten KVs in den Ländern als Abrechnungsgrundlage für den §4a nun die Anzahlen die dezidierten Begründungen und Selbstauskünfte anzugeben sind. Die entsprechenden Vorgaben wurden unserem Kenntnisstand nach erst rund um den 28.07.2022 veröffentlicht.

Sollten Ihnen Dokumente der KV, die vor dem 28.07.2022 veröffentlicht wurden und auf die die Erfassung der Selbstauskünfte und Begründungen stützen vorliegen, wären wir Ihnen verbunden, wenn Sie uns diese zukommen lassen würden.

Da nun gemäß unseres Datenschutzkonzeptes die testbezogenen persönlichen Daten im System zeitnah gelöscht werden und es bisher keine rechtliche Notwendigkeit und Vorgaben gab, die Selbstauskünfte und Begründungen statistisch zu dokumentieren, sind diese, soweit Sie diese nicht selbst statistisch erfasst haben, über unser System für den Monat Juli nicht auswertbar.

Mit Bekanntwerden der Abfragen in den Portalen der KVs haben wir unsere Systeme selbstverständlich in Ihrem Sinne angepasst und somit werden ab 01. August 2022 für alle Testungen nach §4a nicht nur die Testgründe (§2 bis §4b) sondern auch die Selbstauskünfte und Begründungen statistisch erfasst. Diese können Sie in Ihrer Statistik über die Probanden Liste monatlich bzw. über die Individual Statik auch für individuelle Zeiträume ab dem 01. August 2022 auswerten.

Bezüglich der Angaben der Begründungen bzw. Selbstauskünfte für Ihre Abrechnung im Monat Juli müssen Sie leider auf Ihre eigene Dokumentation zurückgreifen, da schlicht und ergreifend die Begründungen der Selbstauskunft auf Grund der gebotenen Datensparsamkeit im System von Apo-Schnelltest erst ab dem 01. August erfasst werden. Hilfreich ist hier auf jeden Fall die Kennzahlen der erfassten Tests nach §4a mit Zuzahlung und §4a ohne Zuzahlung, die Ihnen einen Anhaltspunkt für die Aufteilung geben kann. Aus unserer Sicht ist auch diese Aufteilung, die einzig sinnvolle für die Abrechnung, ohne zusätzliche organisatorische und verwaltungstechnische Strecksprünge machen zu müssen.

Wie im Detail die Erfassung der Tests nach §4a, in dem Fall, in dem Ihnen keine detaillierten Statistiken vorliegen nun zu erfolgen hat, müssen Sie bitte direkt mit Ihrer KV klären.

Für alle Tests ab dem 01. August 2022 können wir sicherstellen, dass die notwendigen Angaben für Ihre Abrechnung statistisch erfasst werden.

Fragen?
Eine kurze Mail an
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
genügt.

Downloads

Zusammenfassung

Aktuelle Einschätzung zum 01. September 2022

Unabhängig vom tatsächlichen Veröffentlichungsdatum der Vorgaben der KBV zur Abrechnung und Dokumentation der Leistungen, die frühestens zum 15. Juli 2022 bekannt war, wurden die Vorgaben rückwirkend zum 30.06. gültig. Leider war zu diesem Zeitpunkt zum einen unsere Zeitmaschine sowie auch unsere Glaskugel in der Inspektion, und wir waren nicht in der Lage in die Zukunft zu sehen bzw. in die Vergangenheit zurückzureisen, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Auch wenn das Vorgehen und die Umsetzung der KBV aus unserer Sicht mehr als unglücklich und rechtlich auch fragwürdig ist, wird sich die Zeit nicht zurückdrehen lassen und wir alle müssen gemeinsam mit der aktuellen Situation umgehen.
Wie komme ich an die Zahlen, die die KV für den Monat Juli für die Abrechnung nach §4a benötigt?
Möglichkeit 1: Manuelle Auszählung
Bereits ab Ende Juni wurden in den Testnachweisen, die Sie zu jeder Testung nach TestV erhalten, die in weiser Voraussicht bereits im Einklang mit der später veröffentlichten Anforderung der KBV bereits alle benötigten Informationen gemäß der Dokumentationspflicht die Testgründe §2, §3, §4, §4a mit Zuzahlung, §4a ohne Zuzahlung und §4b sowie die Selbstauskünfte aufgeführt. Wenn Sie nun die Testnachweise einzeln auswerten und mengenmäßig erfassen, stehen Ihnen alle benötigten Informationen zur Verfügung.
Möglichkeit 2: Transponieren der Daten aus dem August auf Juli
In der Statistik für den Monat Juli können Sie alle Summen der durchgeführten Tests gemäß der Testgründe §2, §3, §4, §4a mit Zuzahlung, §4a ohne Zuzahlung und gegebenenfalls §4b auslesen. Wenn Sie nun die Individualstatistik für den Monat August aufrufen können Sie diese prozentuale Verteilung der Selbstauskünfte für Testungen mit und ohne Zuzahlung aus dem August auf den Monat Juli sinngemäß transponieren. Da die absoluten Zahlen Ihrer Leistungen für den Monat Juli auf jeden Fall stimmen, tritt hier maximal eine statistische Unschärfe auf. Eine Vorteilsnahme Ihrerseits ist somit ausgeschlossen und die Zahlen sind plausibel.
Was mache ich mit den Testungen die ich ggf. nach §2, §3 oder §4 durchgeführt habe?
Selbstverständlich haben Sie das gute Recht, wenn Sie zur Durchführung der Tests nach §2, §3 und §4 gemäß der aktuellen TestV berechtigt und beauftragt waren, diese auch abrechnen zu können.
Im Zuge der Vereinfachung ist es aber nun in vielen Portalen der KVs so, dass die Angabe bzw. abrechnungsrelevante Meldung der Testungen sich auf den ersten Blick nur auf §4a beschränkt. Auf Grund von einigen Hinweisen unserer Kunden gibt es wohl die Möglichkeit die weiteren Testgründe in anderen Reitern, z.B. "Leistungen" oder im Rahmen der Abrechnung der OEGD Leistungen anzugeben.
Bitte setzen Sie sich hierzu am besten mit Ihrer zuständigen KV in Verbindung und erfragen, an welcher Stelle Sie die Daten eingeben dürfen.

© apo-schnelltest.de| Ein Projekt der p8.digital im Auftrag der teilnehmenden Apotheken, Apotheker und Apothekerinnen