Viele von Ihnen haben bereits sicherlich auf den Melde- und Abrechnungsportalen der KV Ihres jeweiligen Bundeslandes die neuen Anforderungen der Kennzahlen bei der Meldung von Testungen nach §4a zum Monatswechsel August bemerkt. Hier wird nun, auch rückwirkend für den Monat Juli, die Aufsplittung der 12 möglichen Begründungen für Selbstauskünfte gemäß §4a (mit und ohne 3,00 € Zuzahlung) als Pflichtangabe für die Meldung gefordert.
Gemäß der TestV vom 29.06.2022 wurde in §7 Abs 6 festgelegt, das die Kassenärztliche Bundesvereinigung bis spätestens 15. Juli 2022 die für die Abrechnung relevanten Informationen veröffentlicht. Leider ist es uns erst ab 29.07.2022 gelungen, hierüber eine schriftliche Dokumentation seitens der KV zu erhalten.
Die TestV sieht bezüglich der lokalen Dokumentation, die nicht automatisch eine statistische Erfassung implementiert, nur die Erfassung der 4 möglichen Selbstauskünfte für die Testung nach §4a mit Zuzahlung (Selbstauskunft mit den Begründungen §4a Abs 6 a, 6 b.aa, 6b.bb sowie Abs 7) vor.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktuellen TestV haben wir als Testportalbetreiber seitens der Kassenärztliche Bundesvereinigung auf Anfrage, welche Testgründe für die Abrechnung zu dokumentieren wären, die Antwort erhalten, dass alle Testgründe (somit §2, §3, §4, §4a jeweils mit und ohne Zuzahlung und §4b) statistisch, insbesondere im Sinne §7 Abs 4 anonym und ohne persönliche Daten, zu denen auch die Begründungen bzw. die Selbstauskünfte zählen, erfasst werden sollen.
Dieser Vorgabe sind wir bis dato, insbesondere im Sinne der bei uns angeschlossenen Testcenter, vollumfänglich nachgekommen.
Mit Erstaunen haben wir nun festgestellt, dass die meisten KVs in den Ländern als Abrechnungsgrundlage für den §4a nun die Anzahlen die dezidierten Begründungen und Selbstauskünfte anzugeben sind. Die entsprechenden Vorgaben wurden unserem Kenntnisstand nach erst rund um den 28.07.2022 veröffentlicht.
Sollten Ihnen Dokumente der KV, die vor dem 28.07.2022 veröffentlicht wurden und auf die die Erfassung der Selbstauskünfte und Begründungen stützen vorliegen, wären wir Ihnen verbunden, wenn Sie uns diese zukommen lassen würden.
Da nun gemäß unseres Datenschutzkonzeptes die testbezogenen persönlichen Daten im System zeitnah gelöscht werden und es bisher keine rechtliche Notwendigkeit und Vorgaben gab, die Selbstauskünfte und Begründungen statistisch zu dokumentieren, sind diese, soweit Sie diese nicht selbst statistisch erfasst haben, über unser System für den Monat Juli nicht auswertbar.
Mit Bekanntwerden der Abfragen in den Portalen der KVs haben wir unsere Systeme selbstverständlich in Ihrem Sinne angepasst und somit werden ab 01. August 2022 für alle Testungen nach §4a nicht nur die Testgründe (§2 bis §4b) sondern auch die Selbstauskünfte und Begründungen statistisch erfasst. Diese können Sie in Ihrer Statistik über die Probanden Liste monatlich bzw. über die Individual Statik auch für individuelle Zeiträume ab dem 01. August 2022 auswerten.
Bezüglich der Angaben der Begründungen bzw. Selbstauskünfte für Ihre Abrechnung im Monat Juli müssen Sie leider auf Ihre eigene Dokumentation zurückgreifen, da schlicht und ergreifend die Begründungen der Selbstauskunft auf Grund der gebotenen Datensparsamkeit im System von Apo-Schnelltest erst ab dem 01. August erfasst werden. Hilfreich ist hier auf jeden Fall die Kennzahlen der erfassten Tests nach §4a mit Zuzahlung und §4a ohne Zuzahlung, die Ihnen einen Anhaltspunkt für die Aufteilung geben kann. Aus unserer Sicht ist auch diese Aufteilung, die einzig sinnvolle für die Abrechnung, ohne zusätzliche organisatorische und verwaltungstechnische Strecksprünge machen zu müssen.
Wie im Detail die Erfassung der Tests nach §4a, in dem Fall, in dem Ihnen keine detaillierten Statistiken vorliegen nun zu erfolgen hat, müssen Sie bitte direkt mit Ihrer KV klären.
Für alle Tests ab dem 01. August 2022 können wir sicherstellen, dass die notwendigen Angaben für Ihre Abrechnung statistisch erfasst werden.
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