Dienstag, 13. Juli 2021

UPDATE: FAQs zum Thema CWA-Anbindung und DCC

DCC_CWA

UPDATE! DCC Start, Montag 09.08.2021

Ab Montag, den 09.08.2021 steht Ihnen und Ihren Testkunden die volle DCC-Funktionalität zur Verfügung. Dazu müssen Sie uns lediglich für jede Teststelle die Aktivierung sowie die konforme Testausführung bestätigen.

hier klicken und mehr erfahren

Registrierung bei T-Systems / CWA Anbindung
In der neuen TestV wird die Anbindung an die Corona Warn App ab 01.08.2021 verpflichtend. In den vergangen Tagen haben Sie aus diesem Grund möglicherweise E-Mails von Ihrem örtlichen Gesundheitsamt oder direkt von T-Systems mit der Aufforderung erhalten, sich für die Ergebnisübermittlung an die CWA zu registrieren.
Für Sie als Apo-Schnelltest Vertragspartner besteht in dieser Beziehung aktuell kein Handlungsbedarf. Wir haben die entsprechenden Verträge mit T-Systems als Portalbetreiber bereits abgeschlossen.
Unsere Kunden haben bereits in den letzten Tagen eine E-Mail mit einer Bestätigung der Anbindung an die CWA als PDF für die Abrechnungsunterlagen erhalten.
Sie müssen sich nicht gesondert bei T-Systems registrieren. Die Möglichkeit für die Testpersonen das Testergebnis über die CWA abzurufen ist gegeben. Dabei ist es irrelevant ob tatsächlich Nutzerdaten an CWA übermittelt werden. Mit der optionalen Checkbox lassen wir den Nutzern die Wahl ob die Nutzer dies möchten.
Nachfolgend ein Screenshot einer aktivierten Anmeldung:

DCC / EU Zertifikate via Apo-Schnelltest

Die neuen EU Zertifikate / DCC (Digital Covid Certificate) sind laut TestV ein vom Testportal aptional (auf Wunsch des zu Testenden) anzubietender Pflichtbestandteil einer Testung. In der neuesten Fassung des Infektionsschutzgesetztes ist dazu folgender Passus enthalten:

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate

(7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert:
  • den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum,
  • das Datum der Testung und
  • Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

Für die EU Zertifikate wird neben dem Name des Testers auch die Eingabe eines EU-weit zugelassenen Testkits verpflichtend. Mit der Umstellung auf das neue Feature muss das genutzte Testkit aus folgender RAT-Tabelle verwendet werden und vor der Befundung gemeinsam mit dem Namen des Getesteten eingegeben werden.
Aktuell (Stand 01.08.2021) enthält die Liste über 138 zugelassene Tests. Im nachfolgendem Link finden Sie das aktuelle EU-Dokument:

Zusammenfassung

Nach aktueller Einschätzung und Lesart der zum 1. August gültigen Verordnungen und Gesetzte ist in Bezug auf die Bürgertestung und die dazugehörige Abrechnung folgendes aus unserer Sicht gültig:

Um dem möglichen Wunsch des Probanden auf Übermittlung des Ergebnisses in digitaler Form (DCC) zu erfüllen ist die Anbindungen an die DCC-Übermittlung über unser Portal zwingend notwendig um weiterhin Bürgertests abrechnen zu können.

Dies wiederum impliziert, dass für die Bürgertestung, die digital übermittelt werden sollen, nur Testkits aus der EU-RAT Liste zulässig sind.

Wir haben für Sie unser Angebot dahingehend erweitern, dass Sie als Teststellenbetreiber weiterhin vollumfänglich Verordnungskonform abrechnen können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Eine kurze Mail an
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genügt.

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