Montag, 15. Februar 2021

Neue Dokumentations-Pflicht bei der Durchführung von kostenfreien Test im Rahmen der Teststrategie des Landes Baden-Württemberg

Konkrete Anforderungen

Konkret stellt das Land Baden-Württemberg folgende Anforderungen an die Durchführung und Abwicklung, der für zu Testende kostenlosen Tests:

  • Die Durchführung der Testung muss auf einem gesonderten Formular dokumentiert werden.
    (siehe Vorlage Meldeformular im grauen Kasten)
  • Vor Durchführung des Antigen-Tests muss:
    • Der Anspruch auf eine kostenlose Testung geprüft werden (außer bei Selbstzahlern)
      • Bei Grenzpendlern/Grenzgängern muss eine Berechtigung des Arbeitgebers vorliegen (nur Vorlage, verbleibt nicht in der Apotheke).
      • Bei Lehr- oder Kitapersonal muss der offizielle Gutschein/Berechtigungsschein abgegeben werden (Verbleib in der Apotheke).
      • Bei Kontaktpersonen nach der TestV muss eine Quarantänebescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt werden (nur Vorlage, verbleibt nicht in der Apotheke).
      • Bei Angehörigen der humanmedizinischen Heilberufe muss ein Nachweis erbracht werden, dass die Person in der entsprechenden Praxis tätig ist (z.B. Arbeitgeberbescheinigung, Dienstausweis). (nur Vorlage, verbleibt nicht in der Apotheke).
    • Werden die oben genannten Dokumente in digitaler Form vorgelegt, so sind auch diese zu akzeptieren (außer bei Lehr-/Kitapersonal, da dort der Verbleib in der Apotheke erforderlich ist).

    • Die Angaben auf dem Bescheinigungs-/Meldeformular müssen durch die zu testende Person selbst, ggf. durch eine Begleitperson oder durch das testende Personal ausgefüllt werden:
      • Hierbei ist auf Einhaltung der Hygiene (z.B. Desinfektion der Kugelschreiber) und Diskretion zu achten.
      • Die den Test durchführende Person ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, jedoch sollte v.a. auf Angabe der Telefonnummer und die Lesbarkeit der angegebenen Daten geachtet werden.
      • Verweigert eine zu testende Person die Angaben, so ist darauf hinzuweisen, dass keine Testung durchgeführt werden kann, da im Falle eines positiven Testes eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz besteht.
  • Nach Durchführung der Testung muss:
    • bei negativem Testergebnis das im Anhang angefügte Bescheinigungs-/Meldeformular der getesteten Person vervollständigt im Original ausgehändigt werden.
    • bei positivem Testergebnis das im Anhang angefügte Bescheinigungs-/Meldeformular der getesteten Person vervollständigt werden. Das vollständige Dokument muss einmal kopiert werden und das Original der getesteten Person ausgehändigt werden.
      • Das kopierte Meldeformular muss unverzüglich (bis zu max. 24h nach Testung) an das zuständige Gesundheitsamt gefaxt werden.
      • Hierzu kann unter https://tools.rki.de/plztool/ nach Eingabe der entsprechenden Postleitzahl des Wohnortes der getesteten Person das zuständige Gesundheitsamt und die Faxnummer ermittelt werden. Handelt es sich um eine getestete Person mit Wohnsitz im Ausland, so ist die Meldung an das Gesundheitsamt im Landkreis der Apotheke zu faxen.
      • Das gefaxte Meldeformular ist datenschutzkonform in der Apotheke abzuheften und für 4 Wochen aufzubewahren und muss nach diesem Zeitraum datenschutzkonform vernichtet werden.

Was ist zu tun, wenn Sie diese Testmöglichkeit Ihren Kunden anbieten möchten?

Um diese Möglichkeit für Ihr Testcenter zu aktivieren genügt eine kurze Mail an uns mit einem guten Foto oder Scan Ihrer Unterschrift und Ihres Apothekenstempels (bitte getrennt voneinader auf ein weißes Blatt). Diese fügen wir dynamisch in das Meldeformular ein. So sparen Sie sich Zeit, Aufwand und vor allem Papier.

Und das Beste daran: Dieser Service ist in Ihrem Monatspaket bereits erhalten.


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