Freitag, 25. Juni 2021

Neuerungen zur TestV zum 1. Juli

TestV
Unsere Anpassungen zum 01. Juli 2021
Mit dem in Krafttreten der neuen Test-Verordnung zum 1. Juli 2021 kommen einige Neuerungen auf uns alle zu. Die meisten neuen und erweiterten Anforderungen, insbesondere die zur Betrugsprävention, sind bei apo-schnelltest schon seit längerem systemseitig implementiert.
So dürften die wichtigsten Änderungen in unserem Basisprozess kaum ins Gewicht fallen. Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Überwachte Antigen-Test zur Eigenanwendung

Ab ersten Juli können Probanden bei der Terminvereinbarung in den Testcentern, die diese Testart anbieten, als Alternative zum Bürgertest oder anderen angebotenen Abrechnungsarten die Testart „Überwachter Eigentest“ wählen. Die Texte in der Korrespondenz sowie in den Testaten werden entsprechend angepasst. Bei der Ergebniseintragung werden dann nur Test aus der Liste „Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“)“ der BfArM angezeigt.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie diese Testart anbieten wollen und übermitteln Sie die von Ihnen eingesetzten Testkit-Nummern (z.B. 5640-S-216/21, Panbio™ COVID-19 Antigen Self-Test). Wir richten dann diesen Prozess für Sie ein. Die Anpassungen werden wir mit einmalig 100,00 € und monatlich 50,00 € (jeweils zzgl. Ges. MwSt.) berechnen.

Erweiterte Dokumentationspflicht

Bestätigung durch Tester

Nach aktueller Lesart und Auffassung ist es gemäß §7, Absatz 5, Punkt 3 der aktuellen TestV für die korrekte Abrechnung nur dann eine Unterschrift der den Test durchführende Person notwendig, wenn Tests im Rahmen der TestV § 12 Absatz 3 ausgeführt werden. Dies trifft also nach aktueler Lesart nur für Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2,3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes zu. Konkret betrifft dies somit nur:
  • Einrichtungen die nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • Obdachlosenunterkünfte,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Somit ist eine zusätzliche Dokumentation durch den Tester bei der klassichen Bürgertestung nicht notwendig.

Allgemein Testdokumentation

Gemäß §7, Absatz 5, Punkt 5 ist es ab sofort verpflichtend, jede durchgeführte Testung ausführlich zu dokumentieren. Dies wird wie in der Vergangenheit, mit der via E-Mail übermittelten „Bestätigung über die Testdurchführung“ geschehen. Das neu geforderte (wenn aus unserer Sicht auch unnötige) Testergebnis werden wir aus Datenschutzgründen nicht im Klartext, sondern nur über einen verschlüsselten Code hinterlegen. Damit sind die Daten gemäß der DSGVO keine besonders schützenswerten Gesundheitsdaten und es genügt der übliche Schutz persönlicher Daten. Einen gesammelten Download der persönlichen Daten als Tabelle (Excel oder CSV) wird es auf Grund des bestehenden Löschkonzeptes auch weiterhin nicht geben.
Um der Dokumentationspflicht unsererseits nachzukommen werden wir bei allen Kunden, die die "Testnotifikation" für die E-Mail "Bestätigung der Testdurchführung" deaktiviert haben wieder spätestens zum 01. Juli wieder aktivieren. Als Basis-Adresse werden wir die Standart-Adresse hinterlegen. Sollten Sie einen andere Adresse wünschen, teilen Sie uns diese bitte mit.
Hinweis:
Auf Grund datenschutzrechtlicher Bedenken ist es nicht anzuraten einen E-Mail-Account bei einem kostenlosen Service-Provider zu verwenden. Diese räumen sich gemäß Ihrer AGB das recht ein, die dort verfügbaren E-Mails zu anaylsieren und auszuwerten. Sollten Sie solch ein Postfach benützen, müssen Sie mindestens mit dem jeweilgen Anbieter einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen und Ihre Kunden auf diesen Sachverhalt hinweisen.

Angabe des Testgrundes

Bei der Angabe des Testgrundes handelt es sich nicht um die persönliche Notwendigkeit des Probanden (z.B. Urlaubs- oder Geschäftsreise, Restaurantbesuch, etc.) sondern die in der Testverordnung genannten §2 bis $4b.
  • §2 Testung von Kontaktpersonen
  • §3 Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
  • §4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV
  • §4a Bürgertestung
  • §4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testun
In fast allen Fällen wird der Testgrund in den Testcentern "Bürgertestung" sein.

Dokumentation und Bestätigung durch Probanden

Gemäß §7, Absatz 5, Punkt 8 ist eine elektronische oder schriftliche Bestätigung der getesteten Person (oder dessen gesetzlichen Vertreters) notwendig. Da diese Bestätigung nicht im Vorfeld, also bei der Buchung rechtswirksam ist, sondern nur am oder ab dem Zeitpunkt der Testdurchführung ist eine elektronische Bestätigung (z.B. Opt-In) als Zwischenschritt vor der Ergebnis-Übermittlung zwar möglich und wird aktuell technisch geprüft - ist aber auf Grund der Komplexität für den Prozess sowie für den Getesten aktuell nicht sinnvoll. Wenn z.B. der Getestete diese Opt-In Bestätigung nicht aktiviert, entfällt die Abrechnungsgrundlage.
Um den Vorgaben der Verordnung vollumfänglich und rechtssicher nachzukommen, werden wir im bestehenden und etablierten Prozess auf der Terminbestätigung das notwendige Unterschriftenfeld für die Zustimmung zum Datenschutz, sowie der Einwilligungserklärung zur Testdurchführung um den Passus „Bestätigung der Testdurchführung“ erweitert.

Anpassungen der Datenschutzerklärung des Portals

Auch mit in Karft Treten der neuesten TextV werden wir am Konzept der Datensparsamkeit weiter festhalten. Unser etabliertes Löschkonzept wird weiterhin bestand haben. Dies bedeutet konkret, dass wir im Portal keine Daten gemäß der Vorgaben der TestV §7 Absatz 5 für die Testcenter bis zum 31. Dezember 2024 vorhalten werden.
Um diesen Vorgaben gerecht zu werden übermitteln wir weiterhin für jede, im Portal gemäß der Vorgeben der TestV abrechenbare Testung den "Nachweis über die Durchführung des Testes" an die angegebene E-Mail Adresse. Die Verantwortung der datenschutzkonformen Speicherung obligt ab diesem Moment dem jeweiligen Betreiber des Testcenters.
Wir erweitern unsere aktuelle Datenschutzerklärung um die Information, dass gemäß der gesetzlichen Vorgaben die notwendigen Daten gemäs TestV §7, Absatz 5, Satz 5 durch das Testcenter im Rahmen der gesetzlichen Dokumentations und aufbewarungspflicht datenschutzkonform bis zum 31. Dezember 2024 gespeichert werden. Zu den geseicherten Informationen für jede im Rahmen der TestV durchgeführten Testung zählen:
  • Vorname
  • Familienname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der getesteten Person
  • Art der Leistung (z.B. PoC Antigentest)
  • Testgrund nach den §§ 2 bis 4b
  • Tag, Uhrzeit der Testung
  • Ergebnis der Testung
  • Mitteilungsweg an die getestete Person (z.B. via E-Mail)
Über allen weiteren Anpassungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Wir freuen uns auf Ihre Feedback
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