Montag, 27. Juni 2022

Neuerungen zur 3. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestV / Bürgertestung ab 30.06.2022

27. Juni 2022

Aktueller Stand

Lieber Nutzer von Apo-Schnelltest,
Mit dem Inkrafttreten der neuen Testverordnung zum 30.06.2022 gelten (ohne Gewähr und rechtliche Bindung unter Einbeziehung der uns aktuell vorliegen Informationen) folgende wichtige Änderungen:
  • Die anlasslosen und kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a werden zum 30.06.2022 vollständig gestrichen.
  • Ausnahmen hiervon, d.h. die Möglichkeit weiterhin kostenlos bzw. mit einem Eigenanteil von 3,00 € getestet zu werden bleiben für folgende definierte Personengruppen bzw. Anlässe erhalten:
    1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (kostenloser Test möglich),
    2. Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten (kostenloser Test möglich),
    3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben (kostenloser Test möglich),
    4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (kostenloser Test möglich),
    5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (kostenloser Test möglich),
    6. Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden (mit 3,00 € Eigenbeteiligung),
    7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben (mit 3,00 € Eigenbeteiligung),
    8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persön­lichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
    9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
    10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben (kostenloser Test möglich).
Da nur noch diese Personengruppen Anspruch auf eine Testung nach § 4a haben, müssen diese nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 bei dem die Testung vornehmenden Leistungserbringer den Anspruchsgrund nachweisen. Dies geschieht für die Gruppen 1 bis 5 und 8 bis 10 durch Vorlage der entsprechenden Dokumente im Testcenter. Dies sind u.a. Lichtbildausweis, Mutterpass, Attest, positives Testergebnis aus den letzten 14 Tagen, etc. Für die Gruppen 6 und 7 ist eine Selbstauskunft, die den Anspruch begründet zu hinterlegen. Wie, in welchem Umfang und in welcher Form diese rechtssicher auszugestalten ist, muss noch definiert werden.
Alle anderen Personen, die nicht in eine dieser Gruppen fallen, müssen Ihren PoC Test selbst und vollständig bezahlen.
Die weiteren Prozesse und Testgründe sowie der Ablauf bei kostenfreien PCR-Test bleibt nach aktuellem Stand unberührt.

Unsere Anpassungen

Im Portal von Apo Schnelltest werden den Änderungen wie folgt Rechnung getragen bzw. folgende Änderungen zum 30.06.2022 vorgenommen:

  • Der Testgrund §4a der Bürgertestung wird bei der Anmeldung für die Gruppen 1-5 und 8-10 sowie 6 und 7 (Zuzahlung 3,00 €) spezifiziert und in „§4a kostenfrei“ und „§4a mit Zuzahlung“ differenziert.
  • Alle bisherigen Termine gemäß §4a werden zu Terminen nach „§4a mit Zuzahlung“. Diese können in der Liste bei Bedarf in eine anderen Testgrund oder Zahlform (z.B. Selbstzahler) geändert werden.
  • Auf der Termin-Bestätigung wir der Text gemäß dieser Differenzierung angepasst. Im Falle der Berechtigten-Gruppe 6 und 7 noch um den Passus/Selbstauskunft ergänzt, dass der Test zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder 7 genannten Zweck durchgeführt wurde und der Eigenanteil in Höhe von 3 Euro geleistet wird/wurde.
  • Die Statistik wird entsprechend angepasst, um die Abrechnung zu vereinfachen.
  • Die „Vor-Ort-Testung“ wird beim Anlegen einer Lokation um die „Bürgertestung mit Zuzahlung“ ergänzt.
Den aktuellen Standder Änderungen im "Frontend" können Sie bereits auf der Beispielapotheke ansehen:

Bitte beachten!

Dies ist der Link unserer Beispielapotheke, bei der alle Optionen sichtbar sind, Preise und Optionen können sich zu Ihren Testcentern unterscheiden. Bei Ihnen werden selbstverständlich nur die für Sie relevanten Optionen freigeschaltet.
Alle weiteren Prozesse im Hintergrund werden selbstverständlich laufend weiterhin an die rechtlichen Vorgaben angepasst.

Zusammengefasst

Die Identität des zu Testenden ist weiterhin mit einem Lichtbildausweis zu prüfen, die Angaben zur Berechtigung sind glaubhaft vor Ort zu plausibilisieren und zu verifizieren (nach aktuellem Stand jedoch nicht mittels Kopien zu archivieren und dokumentieren) und die unterschriebene Terminbestätigung ist weiterhin zu archivieren.

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