Mittwoch, 30. März 2022

Aktuelle Neuerungen zur TestV zum 30.03.2022

TestV März 22
30. März 2022
Lieber Nutzer von Apo-Schnelltest,
Mit dem Inkrafttreten der neuen Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums zum 30. März 2022 wird vor allem die Auswirkung des Wegfalls des Nachweises der CWA bzw. DCC Anbindung bei der Abrechnung der Bürgertests kontrovers diskutiert.

Faktencheck für die Abrechnung der Bürgertests nach §4a

Mit der Streichung des Satzes 2 aus §7 Abs. 9 der TestV entfällt die Pflicht zum Nachweis einer CWA bzw. DCC Anbindung im Rahmen der Abrechnung gegenüber der KV bzw. den Abrechnungsstellen.
Folgender Satz ist entfallen:
Eine Vergütung für Testungen nach § 4a wird nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.
Somit sind Sie gegenüber der KV bei der Vorlage Ihrer Abrechnungen nun nicht mehr in der Beweispflicht, dass Sie eine bestehende Anbindung zur CWA und somit die Möglichkeit zur Erstellung eines DCCs geschaffen haben. Mit dieser Erleichterung ist ab sofort eine Abrechnung auch ohne diesen Nachweis möglich.

Angebot der CWA / DCC Übermittlung dennoch weiterhin mandatorisch

Der Wegfall der Nachweispflicht der CWA-Anbindung bei der Abrechnung bedeutet aber im Rückschluss keinesfalls, dass das gemäß §1 TestV bzw. §22a Abs. 7 des IFSG mandatorische Angebot der Übermittlung an die CWA auf Kundenwunsch entfallen darf.
Zitat: §1 Abs. 1, Punkt 4 der TestV
4. die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes und...
Zitat: §22a Abs. 7 ISFG

Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert:

  1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum,
  2. das Datum der Testung und
  3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.
Ein Nichterfüllen der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben aus dem IFSG sowie die Einschränkung des Anspruchs des zu Testenden gemäß der TestV in Bezug auf die CWA-Übermittlung durch einen Entfall bzw. eine Abschaltung der CWA-Funktionalität führt im Regelfall zur Aberkennung bzw. zum Verlust der Beauftragung durch den OEGD. Die Meldung erfolgt dann seitens des OEGD (auch rückwirkend ab Eintritt der Nichterfüllung) weiterhin gemäß §7 Abs. 9 an die jeweilige KV. Dies führt wiederum zum Entfall der Möglichkeit Bürgertests gemäß TestV abzurechnen bzw. zu einer entsprechenden Rückforderung bereits ausgezahlter Leistungen.

Zusammengefasst

Die Erleichterung durch den Entfall des Nachweises einer CWA Anbindung gegenüber der KV bei der Abrechnung der Bürgertests nach §4a hat keine Auswirkung auf die weiterhin bestehende Pflicht zum Angebot der Übermittlung an die CWA/RKI gemäß §1 TestV und §22a Abs. 7 gegenüber des zu Testenden.

Somit bleibt für Sie als Teststellenbetreiber alles beim Alten - Sie müssen nichts unternehmen.

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