Donnerstag, 24. November 2022

Neuerungen zur 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestV / Bürgertestung ab 25.11.2022

24. November 2022

Aktueller Stand

Lieber Nutzer von Apo-Schnelltest,
Mit dem Inkrafttreten der neuen Testverordnung zum 25.11.2022 gelten (ohne Gewähr und rechtliche Bindung unter Einbeziehung der uns aktuell vorliegen Informationen) folgende wichtige Änderungen:
  • Testansprüche mit 3,- EUR Eigenbeteiligung gibt es nicht mehr
  • Die Bürgertestung nach § 4a TestV wird abschließend auf folgende Personengruppen eingeschränkt
    1. Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. 4 TestV, d. h. Personen, die eine in einem Heim, Krankenhaus, Reha-Klinik oder vergleichbarer med. Einrichtung gepflegte oder behandelte Person besuchen wollen (kostenloser Test möglich),
    2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei solchen Leistungsberechtigten beschäftigt sind, d. h. Personen, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden und deren Beschäftigte. (kostenloser Test möglich),
    3. Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung pflegen. (kostenloser Test möglich),
    4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. (kostenloser Test möglich),
Alle anderen Personen, die nicht in eine dieser Gruppen fallen, müssen Ihren PoC Test selbst und vollständig bezahlen.
Die weiteren Prozesse und Testgründe (§§ 2-4) sowie der Ablauf bei kostenfreien PCR-Tests (§4b) bleibt nach aktuellem Stand zumindest bis zum 01. März 2023 unberührt.

Unsere Anpassungen

Im Portal von Apo Schnelltest werden den Änderungen wie folgt Rechnung getragen bzw. folgende Änderungen zum 25.11.2022 vorgenommen:

  • Der Testgrund §4a der Bürgertestung wird angepasst, bzw. die nicht mehr geltenden Selbstauskünfte werden entfernt. Dies gilt vor allem für die Option §4a mit Zuzahlung.
  • Alle bisherigen Termine können in der Liste bei Bedarf in eine anderen Testgrund oder Zahlform (z.B. Selbstzahler) geändert werden.
Alle weiteren Prozesse im Hintergrund werden selbstverständlich laufend weiterhin an die rechtlichen Vorgaben angepasst.
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